Das St.Galler Verwaltungsgericht hat am 21. November einen wichtigen Entscheid zur Verkehrsanordnungen und zu den Rechten der Anwohner gefällt.
Ein Anwohner der Zürcherstrasse in St.Gallen hatte gegen die monatelangen Einschränkungen geklagt. Der Stadtrat St.Gallen und die kantonale Sicherheits- und Justizdepartement entschieden jedoch, dass der Anwohner gar nicht zu einer Klage berechtigt sei.
Das Verwaltungsgericht hob nun diesen, wie der Hauseigentümerverband schreibt, «unverständlichen Entscheid» von Stadt und Kanton auf.
Der Hauseigentümerverband stellt nun fest: «Mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts sind künftig Klagen von Privatpersonen und Gewerbetreibenden gegen Verkehrsanordnungen wie Temporeduktionen etc. im ganzen Kanton möglich.»
Dies sei auch deshalb aktuell, weil der Stadtrat St.Gallen zusammen mit dem Bau- und Umweltdepartement des Kanton St.Gallen ein politisch umstrittenes Tieftemporegime (flächendeckendes Tempo 30) auf dem gesamten Stadtgebiet einführen will.
Temporeduktion während Bauzeit erlaubt
Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid auch argumentiert, dass eine temporäre Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h im konkreten Falle der Grossbaustelle Zürcherstrasse aus Sicherheitsgründen zulässig ist.
Hingegen müsse sich die Tempoherabsetzung auf die Dauer der Strassensanierung beschränken, damit die Gebote der Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit gewährleistet bleiben.
Lärm ist nicht ausschlaggebend
Der Hauseigentümer-Verband kämpft, zusammen mit dem TCS und in Übereinstimmung mit dem Gewerbe und bürgerlichen Parteien, gegen die flächendeckende Einführung von Tempo 30 in der Stadt St.Gallen.
Nun hebt der Verband hervor, dass das Gericht nicht mit den «Lärmaspekten» argumentiert hat. Dies sei deshalb bemerkenswert, weil der Stadtrat zusammen mit dem Kanton unter dem Titel des Lärmschutzes die Temporeduktionen einführen will.
Kläger gesucht
Der Hauseigentümerverband ist nicht gegen Tempo 30 bei Schulen und anderen heiklen Objekten, aber gegen die flächendeckende Einführung des Langsamverkehrs. Diese dürfe es insbesondere auf städtischen Hauptverkehrsachsen und wichtigen Zubringerstrassen zu den Wohn- und Gewerbegebieten nicht eingeführt werden.
Nach dem Gerichtsurteil sucht der Verband nun Anwohner und Gewerbetreibende, die- durch Temporeduktionen bei Haupt- und Kantonsstrassen stark eingeschränkt werden könnten. Solche allfälligen Kläger könnten sich beim Verband melden und auf Unterstützung hoffen.