Die SP Zuzwil-Züberwangen-Weieren teilt mit:
Gestützt auf Art. 162 Gemeindegesetz (sGS 151.2) können u.a. Mängel in der Führung einer Gemeinde bei der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
Die SP hatte im Frühling Kandidaturen für die Wahl bezüglich Stimmenzählenden für das kommunale Stimmbüro eingereicht. Der Gemeinderat wählte Ende November danach zwei andere Personen, ohne die SP vorab anzuhören oder zu informieren.
Auf Nachfrage der SP begründete der Gemeindepräsident die Nichtwahl, dass unsere Kandidatin während der Amtsdauer 2021-2024 siebzig Jahre alt werde. Dies gestützt auf einen Gemeinderatsbeschluss, worin eine Altersbeschränkung von 70 Jahren für Mitglieder von Kommissionen und Experten für die Amtsdauer 2021-2024 festgelegt wurde.
Eine Altersbeschränkung erachtet die SP als diskriminierend und verfassungswidrig. Einerseits hält die Bundesverfassung in Art. 8 Abs. 2 fest, dass niemand diskriminiert werden darf, u.a. ausdrücklich wegen des Alters.
Andererseits steht davon weder etwas in der Kantonsverfassung noch in den entsprechenden Gesetzen. Sogar das kantonale Amt für Gemeinden empfiehlt den Gemeinden, keine Altersbeschränkung einzuführen. Der Bundesrat hat im 2004 als Postulatsauftrag einen Bericht über Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene erstellt: Auch der Bundesrat sieht Altersschranken kritisch, untauglich und verfassungswidrig.
Die SP hat dem Gemeinderatratspräsident Hand für ein Gespräch angeboten sowie gebeten, den Beschluss zu überdenken. Beides wurde abgelehnt, weshalb uns als Konsequenz leider nur noch die „Aufsichtsrechtliche Anzeige“ übrigblieb.
Der SP geht es um Diskriminierung von wahlfähigen Mitbürger/Mitbürgerinnen und um Rechtmässigkeit der Gemeinderatsbeschlüsse.