Einfache Anfrage :
Am Freitagabend, 21.11.2025, veröffentlichten der Kanton St.Gallen und die Stadt Wil ein Communiqué mit folgendem Wortlaut: «Bei fünf Vögeln im Ententeich beim Stadtweiher der Stadt Wil ist das Vogelgrippe-Virus nachgewiesen worden. Das Virus ist für Menschen nicht gefährlich, aber hochansteckend für Geflügel. Alle gehaltenen Vögel der Tierhaltung müssen deshalb beseitigt werden.
Im Kanton St.Gallen haben Fachleute einen ersten Fall des Vogelgrippevirus entdeckt. Betroffen sind vier Enten und ein Schwan im Ententeich der Stadt Wil. Dieser befindet sich neben dem Stadtweiher.
Das Vogelgrippevirus ist für Geflügel hochansteckend. Das oberste Ziel ist, die Verbreitung zu verhindern. Deshalb müssen alle Tiere im Entenweiher beseitigt werden. Die Fachleute des Kantons stehen in engem Austausch mit dem Bund, um das weitere Vorgehen festzulegen.
Keine Gefahr für Bevölkerung: Das Vogelgrippe-Virus ist für Menschen nicht gefährlich. Die Bevölkerung kann jedoch mithelfen, die Verbreitung des Virus zu verhindern, indem sie Abstand zu toten Vögeln hält und die Wildhut oder die Polizei benachrichtigt.»
Am Samstagvormittag, 22.11.2025, wurden sämtliche Zierenten aus dem Gehege entfernt und getötet. Unbehelligt blieben offenbar die am Stadtweiher lebenden Wildenten. Stockenten und Blässhühner sind dort weiterhin in beachtlicher Zahl anzutreffen.
Die Vogelgrippe bzw. Aviäre Influenza (AI) wird gemäss Art. 2 Bst. o der Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) als hochansteckende Tiersuche eingestuft. Für diese Seuchen gilt gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40) das Bekämpfungsziel der «möglichst raschen Ausrottung». Gemäss Art. 9a Abs. 1 TSG müssen bei einem Ausbruch «in der Regel» alle für die Seuche empfänglichen Tiere des Bestandes unverzüglich getötet werden. Art. 85 Abs. 2ter TSV sieht vor, dass der Kantonstierarzt in Absprache mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf die Tötung gewisser Tiere verzichten kann, sofern sich die Ausbreitung der Seuche durch andere Massnahmen verhindern lässt. Hierbei handelt es sich um Tiere seltener oder geschützter Arten sowie Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder einen besonderen genetischen Wert haben. Diese Ausnahmen dürften im vorliegenden Fall nicht einschlägig sein. Indes ist zu beachten, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101) sowie die Würde der Kreatur (Art. 120 Abs. 2 BV) als übergeordnete Verfassungsprinzipien auch im Bereich der Tierseuchenpolizei in jedem Fall zu beachten sind. Die Formulierung «in der Regel» in Art. 9a Abs. 1 TSG räumt dem Verordnungsgeber und den Vollzugsbehörden den gebührenden Spielraum für eine verfassungs- und tierschutzkonforme Ausgestaltung der Tierseuchenbekämpfung ein. Der Verzicht auf die Ausmerzung ganzer Tierbestände kann und muss deshalb auch in Fällen, die in Art. 85 Abs. 2ter TSV nicht ausdrücklich genannt werden, in Betracht gezogen werden.
Ob dies im vorliegenden Fall geschehen ist, kann nicht überprüft werden, da bisher weder das kantonale Veterinäramt noch die Stadt Wil die entsprechende Verfügung ausgehändigt haben. Die AI, verursacht durch das Influenzavirus H5N1, breitet sich seit einigen Wochen in Europa stark aus. Mit Ausbrüchen in der Schweiz war deshalb zu rechnen. Eine Besonderheit der AI liegt darin, dass Wasservögel das Erregerreservoir bilden. Bei ihnen verläuft die Infektion häufig inapparent, d.h. sie zeigen keine oder nur unterschwellige Krankheitssymptome. Beim Geflügel kann die Mortalität hingegen je nach Virusstamm bis zu 100% betragen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Ausrottung bei der AI ein realistisches Bekämpfungsziel darstellt oder ob sich die Bekämpfung damit begnügen muss, ein Übergreifen auf Nutz- und Heimtierbestände zu verhindern. Da im Wiler Entenweiher sowohl Zier- als auch Wildenten gemeinsam lebten, erscheint es zweifelhaft, dass die Ausmerzung des Zierentenbestandes eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Verhinderung der Seuchenausbreitung darstellt. Allenfalls wäre es auch denkbar gewesen, die Zierenten unter Quarantäne zu stellen und nur bei Ausbruch der Erkrankung zu töten (vgl. Medienmitteilung des BLV vom 25.02.2022 betreffend Vogelgrippenachweis bei einem Pelikan im Tierpark Bern).
Fragen an den Stadtrat
Der Stadtrat wird gebeten, möglichst zeitnah zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Trifft es zu, dass die Stadt Wil Eigentümerin und Halterin der Zierenten am Stadtweiher war?
2. Trifft es zu, dass die Zierenten in direktem Kontakt mit Wildenten standen?
3. Wurde der Entenbestand am Stadtweiher routinemässig überwacht bzw. auf AI getestet?
4. Hatte die Stadt Wil aufgrund der Seuchenlage sonstige Überwachungs- und Präventionsmassnahmen getroffen?
5. Wie beurteilt der Stadtrat das Risiko der Seuchenausbreitung durch die Zierenten einerseits und durch die Wildenten andererseits?
6. War die Tötung (ausschliesslich) der Zierenten aus Sicht des Stadtrates verhältnismässig?
7. Zieht der Stadtrat in Betracht, die vom kantonalen Veterinäramt verfügte Massnahme einer nachträglichen gerichtlichen Prüfung zu unterziehen?
8. Wie hoch ist die Zahl der getöteten Tiere und lässt sich ihr monetärer Wert beziffern?
9. Erhält die Stadt Wil eine Entschädigung aus der Tierseuchenkasse? Falls nicht: Kommt eine Versicherung für den monetären Schaden auf?
10. Ist vorgesehen, den Entenweiher wieder mit Zierenten zu besetzen, und falls ja, zu welchem Zeitpunkt?
Unterzeichner:
Sebastian Koller